Rechtliche Lage zur Entnahme von Wildtieren aus der Natur

Dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zufolge ist es generell verboten, Tiere der besonders geschützten Arten – dazu zählen beispielsweise Vögel, Igel oder Eichhörnchen - der Natur zu entnehmen. Paragraph 45 (5) BNatSchG zufolge ist es allerdings zulässig, kranke oder verletzte Tiere vorübergehend aufzunehmen um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich wieder in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Dies erfordert allerding die nötige Sachkenntnis und Möglichkeit das Tier in der Zwischenzeit artgerecht zu versorgen und unterzubringen.

 

Bestimmte Tiere müssen der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden, zudem müssen Tiere die dem Jagdrecht unterliegen der zuständigen Jagdbehörde oder dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden.

 

 

Soviel zur rechtlichen Lage.

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Bereits VOR der Entnahme aus der Natur sollte man sich darüber im klaren sein ob dies überhaupt notwenig ist oder nicht.

 

Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein gefundenes Tier krank oder verletzt ist, sollten Sie das Tier zunächst einige Zeit aus sicherer Entfernung beobachten - es sei denn das Tier ist offensichtlich verletzt oder Sie erkennen, dass akute Gefahr im Verzug ist.

Nicht immer braucht ein Tier die Hilfe der Menschen.

Nur verwaiste Jungtiere, verletzte oder kranke Tiere sind wirklich hilfsbedürftig.

 

 

 

 

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